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L94405 Krankenanstalt Spital SalzburgNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Materialien (RV Nr. 286 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags, 3. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) zu § 10a Slbg KAG 2000 betonen den Umstand, dass ein Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs an der Errichtung einer Krankenanstalt keinen Selbstzweck habe und seine Ergebnisse nur eine Momentaufnahme bildeten. Als Beispiel für eine relevante Sachverhaltsänderung werden ausdrücklich "Projekte anderer Anbieter" genannt. Diese Ausführungen tragen offenbar dem Grundsatz Rechnung, dass die Rechtskraft eines Bescheids relevanten Sachverhaltsänderungen nicht Stand hält, bei Änderung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts die Sperrwirkung des § 68 Abs. 1 AVG also nicht zum Tragen kommt (Hinweis auf die Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 23ff zitierte Judikatur; zur gegebenenfalls fehlenden Bindung an einen - dem hier vorliegenden vergleichbaren - Feststellungsbescheid nach § 3a Abs. 7 des Tir KAG insbesondere das E vom 19. Juni 2007, 2004/11/0165).Die Materialien Regierungsvorlage Nr. 286 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtags, 3. Session der 14. Gesetzgebungsperiode) zu Paragraph 10 a, Slbg KAG 2000 betonen den Umstand, dass ein Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs an der Errichtung einer Krankenanstalt keinen Selbstzweck habe und seine Ergebnisse nur eine Momentaufnahme bildeten. Als Beispiel für eine relevante Sachverhaltsänderung werden ausdrücklich "Projekte anderer Anbieter" genannt. Diese Ausführungen tragen offenbar dem Grundsatz Rechnung, dass die Rechtskraft eines Bescheids relevanten Sachverhaltsänderungen nicht Stand hält, bei Änderung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts die Sperrwirkung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG also nicht zum Tragen kommt (Hinweis auf die Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 23ff zitierte Judikatur; zur gegebenenfalls fehlenden Bindung an einen - dem hier vorliegenden vergleichbaren - Feststellungsbescheid nach Paragraph 3 a, Absatz 7, des Tir KAG insbesondere das E vom 19. Juni 2007, 2004/11/0165).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110056.J04Im RIS seit
04.11.2016Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018