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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/11/0127Rechtssatz
Ist das VwG davon ausgegangen, dass die GmbH ein Sanatorium - somit eine schon nach dem Gesetzeswortlaut als der ärztlichen Tätigkeit dienende Krankenanstalt iSd. § 2 Abs. 1 Z. 4 KAKuG - betreibt (auch Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind, sind gemäß § 1 Abs. 2 KAKuG als Krankenanstalten einzustufen) und daher all jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die vom Revisionswerber als einem der Geschäftsführer und ärztlichem Leiter der GmbH ausgeübt werden, grundsätzlich zu dessen ärztlicher Tätigkeit zu rechnen sind, weshalb die daraus erzielten Einnahmen (Einkünfte) bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind, ist es von der Judikatur des VwGH (Hinweis E vom 18. September 2012, 2011/11/0101) nicht abgewichen.Ist das VwG davon ausgegangen, dass die GmbH ein Sanatorium - somit eine schon nach dem Gesetzeswortlaut als der ärztlichen Tätigkeit dienende Krankenanstalt iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, KAKuG - betreibt (auch Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind, sind gemäß Paragraph eins, Absatz 2, KAKuG als Krankenanstalten einzustufen) und daher all jene organisatorischen und wirtschaftlichen Tätigkeiten, die vom Revisionswerber als einem der Geschäftsführer und ärztlichem Leiter der GmbH ausgeübt werden, grundsätzlich zu dessen ärztlicher Tätigkeit zu rechnen sind, weshalb die daraus erzielten Einnahmen (Einkünfte) bei der Berechnung der Kammerumlage zu berücksichtigen sind, ist es von der Judikatur des VwGH (Hinweis E vom 18. September 2012, 2011/11/0101) nicht abgewichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110126.L02Im RIS seit
20.12.2016Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016