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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/11/0127Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/11/0275 E 6. Juli 2004 RS 1 (hier: nur die letzten zwei Sätze)Stammrechtssatz
§ 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 knüpft die Bemessung der Kammerumlage - wie § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds - an die Einnahmen des Kammerangehörigen (siehe § 68 ÄrzteG 1998) aus der ärztlichen Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen (Hinweis E 17. Dezember 2002, 2000/11/0201). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit) grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (Hinweis E 18. Februar 1997, 96/11/0016).Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 knüpft die Bemessung der Kammerumlage - wie Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds - an die Einnahmen des Kammerangehörigen (siehe Paragraph 68, ÄrzteG 1998) aus der ärztlichen Tätigkeit. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen (Hinweis E 17. Dezember 2002, 2000/11/0201). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit) grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (Hinweis E 18. Februar 1997, 96/11/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110126.L01Im RIS seit
20.12.2016Zuletzt aktualisiert am
21.12.2016