RS Vwgh 2016/10/11 Ra 2016/11/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2016
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §91 Abs3;
  1. ÄrzteG 1998 § 91 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 91 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013
  3. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 15.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2012
  4. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 19.08.2010 bis 14.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  5. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  6. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 91 gültig von 11.11.1998 bis 31.12.2001

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/11/0127

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0275 E 6. Juli 2004 RS 1 (hier: nur die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

§ 91 Abs. 3 ÄrzteG 1998 knüpft die Bemessung der Kammerumlage - wie § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds - an die Einnahmen des Kammerangehörigen (siehe § 68 ÄrzteG 1998) aus der ärztlichen Tätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen (Hinweis E 17. Dezember 2002, 2000/11/0201). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit) grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (Hinweis E 18. Februar 1997, 96/11/0016).Paragraph 91, Absatz 3, ÄrzteG 1998 knüpft die Bemessung der Kammerumlage - wie Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds - an die Einnahmen des Kammerangehörigen (siehe Paragraph 68, ÄrzteG 1998) aus der ärztlichen Tätigkeit. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. Die ärztliche Tätigkeit muss daher nicht zwingend unmittelbar am Menschen erfolgen (Hinweis E 17. Dezember 2002, 2000/11/0201). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffes der ärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Umlagen für die Ärztekammern und der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammern sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeit die damit anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten als ärztliche Tätigkeiten angesehen. Demnach sind auch organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten eines selbständig praktizierenden Arztes, sofern sie nicht auf eine inhaltlich anders geartete Haupttätigkeit gerichtet sind (wie etwa auf die Ausübung eines Gewerbes neben der ärztlichen Tätigkeit) grundsätzlich nicht von der ärztlichen Tätigkeit zu trennen (Hinweis E 18. Februar 1997, 96/11/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110126.L01

Im RIS seit

20.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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