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L67008 Ausländergrunderwerb Grundverkehr VorarlbergNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Die Revision macht im Rahmen ihrer - für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgebenden (Hinweis B vom 16. August 2016, Ra 2016/11/0026, mwN) - Zulässigkeitsbegründung geltend, aufgrund der bloß eingeschränkten Möglichkeiten einer landwirtschaftlichen Nutzung der beiden Grundstücke sei ein nachhaltiger Beitrag zur Sicherung der Existenz des Interessenten nicht möglich. Beide Grundstücke seien daher nicht als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke iSd Vlbg GVG 2004 einzustufen. Damit wird eine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, nicht aufgezeigt: Ob ein Grundstück ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist, ist gemäß § 2 Abs. 1 Vlbg GVG 2004 nicht nach der aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungsart, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung zu beurteilen.Die Revision macht im Rahmen ihrer - für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgebenden (Hinweis B vom 16. August 2016, Ra 2016/11/0026, mwN) - Zulässigkeitsbegründung geltend, aufgrund der bloß eingeschränkten Möglichkeiten einer landwirtschaftlichen Nutzung der beiden Grundstücke sei ein nachhaltiger Beitrag zur Sicherung der Existenz des Interessenten nicht möglich. Beide Grundstücke seien daher nicht als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke iSd Vlbg GVG 2004 einzustufen. Damit wird eine Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, nicht aufgezeigt: Ob ein Grundstück ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück ist, ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Vlbg GVG 2004 nicht nach der aus dem Grundsteuer- oder Grenzkataster ersichtlichen Benützungsart, sondern nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner tatsächlichen Verwendung zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016110080.L01Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016