RS Vwgh 2016/10/11 Ra 2016/01/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2016
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG;
NAG 2005 §64 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1b;

Rechtssatz

Der Umstand, die Fremde habe auf Grund ihres Aufenthaltstitels nur einer geringfügigen bzw. Teilzeitbeschäftigung nachgehen können, stellt keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit vergleichbaren Grund dar. So ist darauf hinzuweisen, dass § 64 Abs. 2 NAG 2005 bei der Aufenthaltsbewilligung für Studierende lediglich davon spricht, dass sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet und diese Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf. Eine besonders berücksichtigungswürdige Situation, welche in ihrer Bedeutung sowohl dem Grund als auch der Nachweisbarkeit nach den Tatbeständen des § 10 Abs. 1b StbG 1985 vergleichbar ist, stellt diese Rechtslage nicht dar, vielmehr handelt es sich um eine generelle, alle studierenden Drittstaatsangehörigen nach dieser Bestimmung treffende Regelung des Zugangs zum Arbeitsmarkt im Rahmen des AuslBG.Der Umstand, die Fremde habe auf Grund ihres Aufenthaltstitels nur einer geringfügigen bzw. Teilzeitbeschäftigung nachgehen können, stellt keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit vergleichbaren Grund dar. So ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 64, Absatz 2, NAG 2005 bei der Aufenthaltsbewilligung für Studierende lediglich davon spricht, dass sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet und diese Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf. Eine besonders berücksichtigungswürdige Situation, welche in ihrer Bedeutung sowohl dem Grund als auch der Nachweisbarkeit nach den Tatbeständen des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG 1985 vergleichbar ist, stellt diese Rechtslage nicht dar, vielmehr handelt es sich um eine generelle, alle studierenden Drittstaatsangehörigen nach dieser Bestimmung treffende Regelung des Zugangs zum Arbeitsmarkt im Rahmen des AuslBG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010169.L06

Im RIS seit

29.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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