Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG;Rechtssatz
Der Umstand, die Fremde habe auf Grund ihres Aufenthaltstitels nur einer geringfügigen bzw. Teilzeitbeschäftigung nachgehen können, stellt keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit vergleichbaren Grund dar. So ist darauf hinzuweisen, dass § 64 Abs. 2 NAG 2005 bei der Aufenthaltsbewilligung für Studierende lediglich davon spricht, dass sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet und diese Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf. Eine besonders berücksichtigungswürdige Situation, welche in ihrer Bedeutung sowohl dem Grund als auch der Nachweisbarkeit nach den Tatbeständen des § 10 Abs. 1b StbG 1985 vergleichbar ist, stellt diese Rechtslage nicht dar, vielmehr handelt es sich um eine generelle, alle studierenden Drittstaatsangehörigen nach dieser Bestimmung treffende Regelung des Zugangs zum Arbeitsmarkt im Rahmen des AuslBG.Der Umstand, die Fremde habe auf Grund ihres Aufenthaltstitels nur einer geringfügigen bzw. Teilzeitbeschäftigung nachgehen können, stellt keinen mit einer Behinderung oder einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit vergleichbaren Grund dar. So ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 64, Absatz 2, NAG 2005 bei der Aufenthaltsbewilligung für Studierende lediglich davon spricht, dass sich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet und diese Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf. Eine besonders berücksichtigungswürdige Situation, welche in ihrer Bedeutung sowohl dem Grund als auch der Nachweisbarkeit nach den Tatbeständen des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG 1985 vergleichbar ist, stellt diese Rechtslage nicht dar, vielmehr handelt es sich um eine generelle, alle studierenden Drittstaatsangehörigen nach dieser Bestimmung treffende Regelung des Zugangs zum Arbeitsmarkt im Rahmen des AuslBG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016010169.L06Im RIS seit
29.11.2016Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019