RS Vwgh 2016/10/12 Ra 2016/18/0232

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Veröffentlicht am 12.10.2016
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 15 letzter Satz AVG bleibt der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des in der Niederschrift bezeugten Vorganges zulässig. Die Beweislast trifft jedoch denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen und entsprechende Beweisanträge zu stellen (Hinweis E vom 21. Oktober 1994, 94/11/0132, vom 25. Mai 2000, 98/07/0027, vom 18. Oktober 2001, 2001/07/0074, und vom 22. März 2011, 2007/18/0840).Gemäß Paragraph 15, letzter Satz AVG bleibt der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des in der Niederschrift bezeugten Vorganges zulässig. Die Beweislast trifft jedoch denjenigen, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift bezeugten Vorganges behauptet; er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen und entsprechende Beweisanträge zu stellen (Hinweis E vom 21. Oktober 1994, 94/11/0132, vom 25. Mai 2000, 98/07/0027, vom 18. Oktober 2001, 2001/07/0074, und vom 22. März 2011, 2007/18/0840).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016180232.L01

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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