Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
In Bezug auf die Frage des subsidiären Schutzes ist festzuhalten, dass bei einer behaupteten Lageänderung in einem Folgeantrag, die -
im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen ist, ein anderes Ergebnis zu erzielen, keine Zurückweisung des bezughabenden Antrages wegen entschiedener Sache stattfinden darf, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen zu erfolgen hat. Mit seiner die Zurückweisung durch das BFA bestätigenden Entscheidung verkennt daher das BVwG, dass der Revisionswerber eine für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz - insoweit dieser über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinausgeht - relevante Lageänderung im Irak seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens geltend machte. im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen ist, ein anderes Ergebnis zu erzielen, keine Zurückweisung des bezughabenden Antrages wegen entschiedener Sache stattfinden darf, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen zu erfolgen hat. Mit seiner die Zurückweisung durch das BFA bestätigenden Entscheidung verkennt daher das BVwG, dass der Revisionswerber eine für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz - insoweit dieser über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinausgeht - relevante Lageänderung im Irak seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens geltend machte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180221.L03Im RIS seit
14.12.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017