Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Rechtssatz
Erschöpft sich die Revision - wie auch das Vorbringen vor der Verwaltungsbehörde - auf den Hinweis der Verschlechterung der allgemeinen Situation im Irak, wird damit keine Sachverhaltsänderung dargetan, die für sich alleine betrachtet ein asylrelevantes neues Vorbringen darstellt. Da sohin davon auszugehen ist, dass der Revisionswerber hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine Sachverhaltsänderung vorgebracht hat, die einen Folgeantrag rechtfertigt, erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages, insoweit sich dieser auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 bezieht, als richtig. Eine revisible Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH liegt insoweit nicht vor (vgl. zur notwendigen Sachverhaltsänderung VwGH vom 21. November 2002, 2002/20/0315). Berechtigung kommt der Revision insoweit zu, als sie zutreffend darauf verweist, dass die vom Revisionswerber behauptete Lageänderung im Irak seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließ, dass eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte.Erschöpft sich die Revision - wie auch das Vorbringen vor der Verwaltungsbehörde - auf den Hinweis der Verschlechterung der allgemeinen Situation im Irak, wird damit keine Sachverhaltsänderung dargetan, die für sich alleine betrachtet ein asylrelevantes neues Vorbringen darstellt. Da sohin davon auszugehen ist, dass der Revisionswerber hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine Sachverhaltsänderung vorgebracht hat, die einen Folgeantrag rechtfertigt, erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages, insoweit sich dieser auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 bezieht, als richtig. Eine revisible Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH liegt insoweit nicht vor vergleiche zur notwendigen Sachverhaltsänderung VwGH vom 21. November 2002, 2002/20/0315). Berechtigung kommt der Revision insoweit zu, als sie zutreffend darauf verweist, dass die vom Revisionswerber behauptete Lageänderung im Irak seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließ, dass eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180221.L02Im RIS seit
14.12.2016Zuletzt aktualisiert am
30.05.2017