RS Vwgh 2016/10/12 Ra 2015/18/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8 Abs1;
AVG §68 Abs1;
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Erschöpft sich die Revision - wie auch das Vorbringen vor der Verwaltungsbehörde - auf den Hinweis der Verschlechterung der allgemeinen Situation im Irak, wird damit keine Sachverhaltsänderung dargetan, die für sich alleine betrachtet ein asylrelevantes neues Vorbringen darstellt. Da sohin davon auszugehen ist, dass der Revisionswerber hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine Sachverhaltsänderung vorgebracht hat, die einen Folgeantrag rechtfertigt, erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages, insoweit sich dieser auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 bezieht, als richtig. Eine revisible Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH liegt insoweit nicht vor (vgl. zur notwendigen Sachverhaltsänderung VwGH vom 21. November 2002, 2002/20/0315). Berechtigung kommt der Revision insoweit zu, als sie zutreffend darauf verweist, dass die vom Revisionswerber behauptete Lageänderung im Irak seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließ, dass eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte.Erschöpft sich die Revision - wie auch das Vorbringen vor der Verwaltungsbehörde - auf den Hinweis der Verschlechterung der allgemeinen Situation im Irak, wird damit keine Sachverhaltsänderung dargetan, die für sich alleine betrachtet ein asylrelevantes neues Vorbringen darstellt. Da sohin davon auszugehen ist, dass der Revisionswerber hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine Sachverhaltsänderung vorgebracht hat, die einen Folgeantrag rechtfertigt, erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages, insoweit sich dieser auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 bezieht, als richtig. Eine revisible Abweichung von der Rechtsprechung des VwGH liegt insoweit nicht vor vergleiche zur notwendigen Sachverhaltsänderung VwGH vom 21. November 2002, 2002/20/0315). Berechtigung kommt der Revision insoweit zu, als sie zutreffend darauf verweist, dass die vom Revisionswerber behauptete Lageänderung im Irak seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließ, dass eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015180221.L02

Im RIS seit

14.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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