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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0043Rechtssatz
Im Hinblick auf das Wesen der Sozialversicherung wird die Mehrfachversicherung bei unselbständig Erwerbstätigen auf Grund mehrerer verschiedener unselbständiger Beschäftigungen durch das Gesetz nicht ausgeschlossen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. April 2013, 2011/08/0180, und vom 23. Juni 2010, 2006/06/0080).Im Hinblick auf das Wesen der Sozialversicherung wird die Mehrfachversicherung bei unselbständig Erwerbstätigen auf Grund mehrerer verschiedener unselbständiger Beschäftigungen durch das Gesetz nicht ausgeschlossen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. April 2013, 2011/08/0180, und vom 23. Juni 2010, 2006/06/0080).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien MehrfachversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080173.L02Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017