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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §4 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/08/0043Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/08/0180 E 10. April 2013 RS 1Stammrechtssatz
Eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung schließt eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) nicht aus. Soweit die Sozialversicherungsgesetze keine Subsidiaritätsverhältnisse anordnen, kommt nämlich das Prinzip der Mehrfachversicherung zum Tragen. Das heißt, dass im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden.
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien MehrfachversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080173.L01Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017