RS Vwgh 2016/10/13 Ra 2015/08/0213

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Veröffentlicht am 13.10.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Melderecht

Rechtssatz

Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2015, Ra 2015/06/0086).Die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister hat zwar Indizwirkung, bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2015, Ra 2015/06/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080213.L02

Im RIS seit

08.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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