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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Frage des Vorliegens einer Beeinträchtigung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zu den relevanten Tatzeiten stellt eine medizinische Frage dar, die nicht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden darf. Eine solche Frage kann nicht ohne Sachkenntnis und bloß aufgrund eigener Wahrnehmungen umfassend beantwortet werden (vgl. E 23. Mai 2013, 2012/09/0110; E 29. November 2007, 2005/09/0155; E 19. Dezember 1996, 95/09/0153).Die Frage des Vorliegens einer Beeinträchtigung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zu den relevanten Tatzeiten stellt eine medizinische Frage dar, die nicht ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt werden darf. Eine solche Frage kann nicht ohne Sachkenntnis und bloß aufgrund eigener Wahrnehmungen umfassend beantwortet werden vergleiche E 23. Mai 2013, 2012/09/0110; E 29. November 2007, 2005/09/0155; E 19. Dezember 1996, 95/09/0153).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090079.L02Im RIS seit
08.11.2016Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016