RS Vwgh 2016/10/14 Ra 2016/09/0001

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Veröffentlicht am 14.10.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0037 B 30. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des VwGH auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl etwa zur Kontrolle des Sendeberichts bei der Übermittlung mittels Telefax E vom 8. Juli 2004, 2004/07/0100, mwN, E vom 30. März 2004, 2003/06/0043, und B vom 15. September 2005, 2005/07/0104; zur Kontrolle des Postausgangsordners bei der Benützung von E-Mail-Programmen E vom 22. Februar 2006, 2005/09/0015 (VwSlg 16.834 A), B vom 15. Dezember 2009, 2009/05/0257, 0258 und E vom 23. April 2015, 2012/07/0222). Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im WebERV übertragen (Hinweis B des VfGH vom 21. November 2013, B 629/2013-11).Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört nach der Rechtsprechung des VwGH auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar vergleiche etwa zur Kontrolle des Sendeberichts bei der Übermittlung mittels Telefax E vom 8. Juli 2004, 2004/07/0100, mwN, E vom 30. März 2004, 2003/06/0043, und B vom 15. September 2005, 2005/07/0104; zur Kontrolle des Postausgangsordners bei der Benützung von E-Mail-Programmen E vom 22. Februar 2006, 2005/09/0015 (VwSlg 16.834 A), B vom 15. Dezember 2009, 2009/05/0257, 0258 und E vom 23. April 2015, 2012/07/0222). Diese in der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien, die allgemein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Sendung von Eingaben im elektronischen Wege fehleranfällig ist, lassen sich auch auf die Übermittlung von Eingaben im WebERV übertragen (Hinweis B des VfGH vom 21. November 2013, B 629/2013-11).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016090001.L03

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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