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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EO §35 impl;Rechtssatz
Exekutionstitel sind vollstreckbare Erkenntnisse und Beschlüsse des VwGH, zB mit denen Geldstrafen (im Falle, dass der VwGH in der Sache selbst entscheidet, vgl. § 63 Abs. 2 VwGG) oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt werden (vgl. § 59 Abs. 4 VwGG). Als Exekutionstitel kann nur ein solcher Spruch einer Entscheidung gelten, in dem ein an den Verpflichteten gerichteter Leistungsbefehl enthalten ist. Es muss klar erkennbar sein, was der Verpflichtete zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat (vgl. B 19. Februar 1998, 97/16/0449). Der Beschluss des VwGH vom 4. Februar 2016, Ra 2015/09/0112, mit dem ausschließlich die vom Antragsteller erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde, enthält keinen derartigen Leistungsbefehl, er ist deshalb nicht vollstreckbar. Insbesondere wurde durch diesen Beschluss keine Strafe verhängt. Durch diesen Beschluss wurde die schon zum Zeitpunkt der Einbringung der außerordentlichen Revision formell rechtskräftig verhängte Bestrafung des Antragstellers in ihrem Bestand und Inhalt nicht berührt. Der Umstand, dass das Exekutionsgericht diesen Beschluss als Exekutionstitel nennt, kann daran nichts ändern.Exekutionstitel sind vollstreckbare Erkenntnisse und Beschlüsse des VwGH, zB mit denen Geldstrafen (im Falle, dass der VwGH in der Sache selbst entscheidet, vergleiche Paragraph 63, Absatz 2, VwGG) oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt werden vergleiche Paragraph 59, Absatz 4, VwGG). Als Exekutionstitel kann nur ein solcher Spruch einer Entscheidung gelten, in dem ein an den Verpflichteten gerichteter Leistungsbefehl enthalten ist. Es muss klar erkennbar sein, was der Verpflichtete zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat vergleiche B 19. Februar 1998, 97/16/0449). Der Beschluss des VwGH vom 4. Februar 2016, Ra 2015/09/0112, mit dem ausschließlich die vom Antragsteller erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde, enthält keinen derartigen Leistungsbefehl, er ist deshalb nicht vollstreckbar. Insbesondere wurde durch diesen Beschluss keine Strafe verhängt. Durch diesen Beschluss wurde die schon zum Zeitpunkt der Einbringung der außerordentlichen Revision formell rechtskräftig verhängte Bestrafung des Antragstellers in ihrem Bestand und Inhalt nicht berührt. Der Umstand, dass das Exekutionsgericht diesen Beschluss als Exekutionstitel nennt, kann daran nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090112.L01Im RIS seit
24.11.2016Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016