RS Vwgh 2016/10/14 Ra 2015/09/0112

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Veröffentlicht am 14.10.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §35 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §59 Abs4;
VwGG §63 Abs2;
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 59 heute
  2. VwGG § 59 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 59 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 59 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 59 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Exekutionstitel sind vollstreckbare Erkenntnisse und Beschlüsse des VwGH, zB mit denen Geldstrafen (im Falle, dass der VwGH in der Sache selbst entscheidet, vgl. § 63 Abs. 2 VwGG) oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt werden (vgl. § 59 Abs. 4 VwGG). Als Exekutionstitel kann nur ein solcher Spruch einer Entscheidung gelten, in dem ein an den Verpflichteten gerichteter Leistungsbefehl enthalten ist. Es muss klar erkennbar sein, was der Verpflichtete zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat (vgl. B 19. Februar 1998, 97/16/0449). Der Beschluss des VwGH vom 4. Februar 2016, Ra 2015/09/0112, mit dem ausschließlich die vom Antragsteller erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde, enthält keinen derartigen Leistungsbefehl, er ist deshalb nicht vollstreckbar. Insbesondere wurde durch diesen Beschluss keine Strafe verhängt. Durch diesen Beschluss wurde die schon zum Zeitpunkt der Einbringung der außerordentlichen Revision formell rechtskräftig verhängte Bestrafung des Antragstellers in ihrem Bestand und Inhalt nicht berührt. Der Umstand, dass das Exekutionsgericht diesen Beschluss als Exekutionstitel nennt, kann daran nichts ändern.Exekutionstitel sind vollstreckbare Erkenntnisse und Beschlüsse des VwGH, zB mit denen Geldstrafen (im Falle, dass der VwGH in der Sache selbst entscheidet, vergleiche Paragraph 63, Absatz 2, VwGG) oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt werden vergleiche Paragraph 59, Absatz 4, VwGG). Als Exekutionstitel kann nur ein solcher Spruch einer Entscheidung gelten, in dem ein an den Verpflichteten gerichteter Leistungsbefehl enthalten ist. Es muss klar erkennbar sein, was der Verpflichtete zu tun, zu dulden oder zu unterlassen hat vergleiche B 19. Februar 1998, 97/16/0449). Der Beschluss des VwGH vom 4. Februar 2016, Ra 2015/09/0112, mit dem ausschließlich die vom Antragsteller erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde, enthält keinen derartigen Leistungsbefehl, er ist deshalb nicht vollstreckbar. Insbesondere wurde durch diesen Beschluss keine Strafe verhängt. Durch diesen Beschluss wurde die schon zum Zeitpunkt der Einbringung der außerordentlichen Revision formell rechtskräftig verhängte Bestrafung des Antragstellers in ihrem Bestand und Inhalt nicht berührt. Der Umstand, dass das Exekutionsgericht diesen Beschluss als Exekutionstitel nennt, kann daran nichts ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015090112.L01

Im RIS seit

24.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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