TE Vwgh Beschluss 1993/7/16 AW 93/04/0032

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Veröffentlicht am 16.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/06 Pornographie;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;
GewO 1973 §13 Abs1 Z2;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
PornG 1950 §1 Abs1;
StGB §43 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Mai 1993, Zl. 316.167/3-III/4/93, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 25. Mai 1993 in teilweiser Abänderung der voristanzlichen Bescheide dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 hinsichtlich des von ihm umfaßten Teilbereiches "Handel mit und Vermietung von Datenträgern mit pornographischem Inhalt" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 auf Dauer entzogen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen Übertretung des Pornographiegesetzes verurteilt worden (in der Beschwerde wird näher ausgeführt, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 1990, GZ. 2a EVr 1204/90-36, wegen des Vergehens nach § 1 Abs. 1 lit. a und c Pornographiegesetz schuldig erkannt und hiefür nach § 1 Abs. 2 leg. cit. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt wurde, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen). Da sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben außerstande sehe, seinen Kontrollpflichten bezüglich der von ihm angebotenen Videokassetten nachzukommen, sei ein weiteres strafbares Verhalten des Beschwerdeführers zu befürchten. Das spezifische Gefahrenmoment einer neuerlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers bestehe im Risiko der mangelden Differenzierung zwischen "freier" und strafgesetzlich verbotener Pornographie.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 93/04/0129 protollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da mit der Vollstreckung des Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden für den Beschwerdeführer eintreten würde und öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung nicht gebieten. Ohne Bewillung der aufschiebenden Wirkung müsse der Beschwerdeführer für längere Zeit seinen Geschäftsumfang reduzieren und könne dadurch seinen Kundenkreis mit der nach der bisherigen Rechtsprechung erlaubten Ware nicht beliefern bzw. betreuen. Seine materielle Absicherung wäre in Frage gestellt.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von Vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, daß die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der vom Abspruch des angefochtenen Bescheides betroffenen Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben sind. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof weiters auch im Hinblick auf die bei Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973 hinsichtlich des von der Entziehung betroffenen Teilbereiches "Handel mit und Vermietung von Datenträgern mit pornographischem Inhalt" zu beachtenden öffentlichen Interessen vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. hiezu sinngemäß den hg. Beschluß vom 29. März 1993, Zl. AW 93/04/0007 u.a.). Im Hinblick darauf war es entbehrlich, das Zutreffen der weiteren tatbestandsbezogenen Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu prüfen.

Dem Antrag war daher nicht daher stattzugeben.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993040032.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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