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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Grundsätzlich ist gemäß § 3 Abs. 1 NAG 2005 der örtlich zuständige Landeshauptmann die sachlich zuständige Behörde nach diesem Bundesgesetz, der in mittelbarer Bundesverwaltung tätig wird. In Ergänzung dazu ordnet § 3 Abs. 3 NAG 2005 an, dass die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig ist, wenn ein solcher im Ausland gestellt wird (§ 22 NAG 2005). Die Anordnung des § 21 Abs. 1 NAG 2005, der zufolge Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind, enthält keine Zuständigkeitsnorm zur Entscheidung in der Sache (Hinweis 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0152 und 0153). (Hier: Die Auffassung des VwG, wonach die österreichischen Botschaften als Bundesbehörden Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgen, trifft somit nicht zu.)Grundsätzlich ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG 2005 der örtlich zuständige Landeshauptmann die sachlich zuständige Behörde nach diesem Bundesgesetz, der in mittelbarer Bundesverwaltung tätig wird. In Ergänzung dazu ordnet Paragraph 3, Absatz 3, NAG 2005 an, dass die örtlich zuständige Berufsvertretungsbehörde zur Entgegennahme des Antrags zuständig ist, wenn ein solcher im Ausland gestellt wird (Paragraph 22, NAG 2005). Die Anordnung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG 2005, der zufolge Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind, enthält keine Zuständigkeitsnorm zur Entscheidung in der Sache (Hinweis 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0152 und 0153). (Hier: Die Auffassung des VwG, wonach die österreichischen Botschaften als Bundesbehörden Angelegenheiten in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgen, trifft somit nicht zu.)
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016220007.J02Im RIS seit
11.11.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016