RS Vwgh 2016/10/17 Ro 2015/03/0035

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Veröffentlicht am 17.10.2016
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Index

L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
JagdG Stmk 1986 §46 litb;
JagdG Stmk 1986 §56;

Rechtssatz

Die Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft normieren für die Erfassung des Rehwildbestands (anders etwa die Regelungen des Tir JagdG 2004 für die Rotwildstandsermittlung; vgl dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2014/03/0023) nicht ein Primat von Wildstandszählungen, sondern nennen - beispielsweise - unterschiedliche Methoden zur Erfassung des Wildbestands jeweils durch Schätzung, nämlich durch Sichtbeobachtungen, aufgrund des mehrjährigen Abschusses und aufgrund des Wildzustands. Die einleitende Formulierung "nach verschiedenen Methoden (erfolgen), z. B." macht klar, dass es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung von möglichen Beweismitteln für das maßgebende Beweisthema handelt, vielmehr - insoweit im Einklang mit dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel - dafür jede Methode in Frage kommt, die nach Lage des Falles zweckmäßig und geeignet ist. Eine Bindung an die Zahlenangaben im Abschussplanantrag kann schon von daher nicht bestehen (vgl VwGH vom 20. März 2007, 2006/03/0157, wonach die Behörde auch die Ergebnisse von Rotwildzählungen nicht ungeprüft ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen hat, ein Abgehen von Zählergebnissen aber einer schlüssigen Begründung, gegebenenfalls nach Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen, bedarf).Die Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft normieren für die Erfassung des Rehwildbestands (anders etwa die Regelungen des Tir JagdG 2004 für die Rotwildstandsermittlung; vergleiche dazu etwa VwGH vom 9. September 2015, Ro 2014/03/0023) nicht ein Primat von Wildstandszählungen, sondern nennen - beispielsweise - unterschiedliche Methoden zur Erfassung des Wildbestands jeweils durch Schätzung, nämlich durch Sichtbeobachtungen, aufgrund des mehrjährigen Abschusses und aufgrund des Wildzustands. Die einleitende Formulierung "nach verschiedenen Methoden (erfolgen), z. B." macht klar, dass es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung von möglichen Beweismitteln für das maßgebende Beweisthema handelt, vielmehr - insoweit im Einklang mit dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel - dafür jede Methode in Frage kommt, die nach Lage des Falles zweckmäßig und geeignet ist. Eine Bindung an die Zahlenangaben im Abschussplanantrag kann schon von daher nicht bestehen vergleiche VwGH vom 20. März 2007, 2006/03/0157, wonach die Behörde auch die Ergebnisse von Rotwildzählungen nicht ungeprüft ihrer Beurteilung zu Grunde zu legen hat, ein Abgehen von Zählergebnissen aber einer schlüssigen Begründung, gegebenenfalls nach Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen, bedarf).

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030035.J04

Im RIS seit

30.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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