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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Bei dem als verletzt bezeichneten "Recht auf Einhaltung bzw richtiger Beurteilung / Anwendung der Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 2007" handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes (Revisionspunktes), sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl etwa VwGH vom 18. Oktober 2012, 2012/06/0077, mwN). Dasselbe gilt auch für das "Recht auf ein faires Verfahren" und das "Recht auf Gehör". Daran vermag auch die Beifügung von Gesetzeszitaten nichts zu ändern. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche auch keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt ebenfalls zu den Revisionsgründen iSd § 28 Abs 1 Z 5 VwGG (vgl VwGH vom 25. Mai 2016, Ra 2016/06/0048).Bei dem als verletzt bezeichneten "Recht auf Einhaltung bzw richtiger Beurteilung / Anwendung der Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes 2007" handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes (Revisionspunktes), sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen vergleiche etwa VwGH vom 18. Oktober 2012, 2012/06/0077, mwN). Dasselbe gilt auch für das "Recht auf ein faires Verfahren" und das "Recht auf Gehör". Daran vermag auch die Beifügung von Gesetzeszitaten nichts zu ändern. Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt als solche auch keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt ebenfalls zu den Revisionsgründen iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG vergleiche VwGH vom 25. Mai 2016, Ra 2016/06/0048).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170085.J02Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019