Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der (Beschwerdepunkte) Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides (Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses) gemäß § 41 Abs 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der im § 28 Abs 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Beschwerdepunkte (Revisionspunkte) kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu bezeichnen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl etwa VwGH vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097 und 0098). Wird der Beschwerdepunkt (Revisionspunkt) unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl VwGH vom 11. Februar 2016, Ra 2015/02/0250, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der (Beschwerdepunkte) Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides (Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses) gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Beschwerdepunkte (Revisionspunkte) kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu bezeichnen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche etwa VwGH vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097 und 0098). Wird der Beschwerdepunkt (Revisionspunkt) unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich vergleiche VwGH vom 11. Februar 2016, Ra 2015/02/0250, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014170085.J01Im RIS seit
05.01.2017Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019