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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Da es für die Beurteilung nach § 46 Abs. 1 NAG 2005 nicht relevant ist, ob von der zusammenführenden Person ein Antrag bereits gestellt wurde bzw. ob das behördliche oder verwaltungsgerichtliche Verfahren noch offen ist, sind folglich auch die Voraussetzungen für ein Aussetzen des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht gegeben.Da es für die Beurteilung nach Paragraph 46, Absatz eins, NAG 2005 nicht relevant ist, ob von der zusammenführenden Person ein Antrag bereits gestellt wurde bzw. ob das behördliche oder verwaltungsgerichtliche Verfahren noch offen ist, sind folglich auch die Voraussetzungen für ein Aussetzen des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220090.L02Im RIS seit
06.12.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016