RS Vwgh 2016/10/17 Ra 2016/22/0090

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Veröffentlicht am 17.10.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
NAG 2005 §46 Abs1;

Rechtssatz

Da es für die Beurteilung nach § 46 Abs. 1 NAG 2005 nicht relevant ist, ob von der zusammenführenden Person ein Antrag bereits gestellt wurde bzw. ob das behördliche oder verwaltungsgerichtliche Verfahren noch offen ist, sind folglich auch die Voraussetzungen für ein Aussetzen des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht gegeben.Da es für die Beurteilung nach Paragraph 46, Absatz eins, NAG 2005 nicht relevant ist, ob von der zusammenführenden Person ein Antrag bereits gestellt wurde bzw. ob das behördliche oder verwaltungsgerichtliche Verfahren noch offen ist, sind folglich auch die Voraussetzungen für ein Aussetzen des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220090.L02

Im RIS seit

06.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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