Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit (vgl. E 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014). Der Umstand, dass zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Titelerteilung befristet erfolgen soll, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil auch für den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 keine gesetzliche Festlegung der Dauer der Bewilligung besteht (vgl. E 16. September 2015, Ra 2015/22/0091) und der Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, somit nicht eindeutig bestimmbar ist.Die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit vergleiche E 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014). Der Umstand, dass zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Titelerteilung befristet erfolgen soll, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil auch für den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 keine gesetzliche Festlegung der Dauer der Bewilligung besteht vergleiche E 16. September 2015, Ra 2015/22/0091) und der Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, somit nicht eindeutig bestimmbar ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220063.L01Im RIS seit
14.11.2016Zuletzt aktualisiert am
24.11.2016