RS Vwgh 2016/10/17 Ra 2016/22/0063

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Veröffentlicht am 17.10.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit (vgl. E 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014). Der Umstand, dass zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Titelerteilung befristet erfolgen soll, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil auch für den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG 2005 keine gesetzliche Festlegung der Dauer der Bewilligung besteht (vgl. E 16. September 2015, Ra 2015/22/0091) und der Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, somit nicht eindeutig bestimmbar ist.Die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit vergleiche E 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014). Der Umstand, dass zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Titelerteilung befristet erfolgen soll, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil auch für den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 keine gesetzliche Festlegung der Dauer der Bewilligung besteht vergleiche E 16. September 2015, Ra 2015/22/0091) und der Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, somit nicht eindeutig bestimmbar ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016220063.L01

Im RIS seit

14.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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