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L65507 Fischerei TirolNorm
B-VG Art135 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2016/03/0020Rechtssatz
Die Festlegung von Fischereirevieren hat nach § 4 Abs 5 Tir FischereiG 2002 mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Stellt das VwG daher in einem Beschwerdeverfahren eine Diskrepanz zwischen dem grundbücherlich eingetragenen Fischereirecht und dem im Rahmen der Reviereinteilung bescheidmäßig festgelegten Fischereiausübungsrecht fest, so hat es gegebenenfalls den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. § 30 des Tir FischereiG 1925 sah demgegenüber vor, dass die erstmalige Bildung von Fischereirevieren bzw Einteilung der Gewässer in Eigen- und Pachtreviere von der Tiroler Landesregierung mit Verordnung zu regeln war. Dementsprechend wurde die Einteilung der in den Bezirken Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land gelegenen Gewässer einschließlich der im Zuge derselben befindlichen Mühlgänge und sonstigen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände in Fischereireviere vom 24. Februar 1934, Zl Va Z 2525/1-33, auch als Verordnung beschlossen und kundgemacht. Entstehen dem VwG auf dem Boden des von ihm erst festzustellenden Sachverhalts gegen die Anwendung einer solchen Verordnung Bedenken aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, so eröffnet Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 und Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG die Möglichkeit, ein Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH anzustrengen.Die Festlegung von Fischereirevieren hat nach Paragraph 4, Absatz 5, Tir FischereiG 2002 mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Stellt das VwG daher in einem Beschwerdeverfahren eine Diskrepanz zwischen dem grundbücherlich eingetragenen Fischereirecht und dem im Rahmen der Reviereinteilung bescheidmäßig festgelegten Fischereiausübungsrecht fest, so hat es gegebenenfalls den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Paragraph 30, des Tir FischereiG 1925 sah demgegenüber vor, dass die erstmalige Bildung von Fischereirevieren bzw Einteilung der Gewässer in Eigen- und Pachtreviere von der Tiroler Landesregierung mit Verordnung zu regeln war. Dementsprechend wurde die Einteilung der in den Bezirken Innsbruck-Stadt und Innsbruck-Land gelegenen Gewässer einschließlich der im Zuge derselben befindlichen Mühlgänge und sonstigen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände in Fischereireviere vom 24. Februar 1934, Zl römisch fünf a Ziffer 2525 /, eins -, 33,, auch als Verordnung beschlossen und kundgemacht. Entstehen dem VwG auf dem Boden des von ihm erst festzustellenden Sachverhalts gegen die Anwendung einer solchen Verordnung Bedenken aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit, so eröffnet Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Möglichkeit, ein Verordnungsprüfungsverfahren beim VfGH anzustrengen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030019.J04Im RIS seit
14.11.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016