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E3R E07403000Norm
32008R0300 SicherheitsV Zivilluftfahrt;Rechtssatz
Der Zivilflugplatzhalter ist als Hilfsorgan der Sicherheitsbehörde erster Instanz anzusehen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, weil der Zivilflugplatzhalter für die Sicherheitsbehörde erster Instanz tätig wird und damit zumindest ihrer Aufsicht untersteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Zivilflugplatzhalter im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für die Durchführung der nach der Verordnung Nr 300/2008 durchzuführenden Maßnahmen weder beeidigt noch bestätigt wird, weil seine Inpflichtnahme - die in § 1 Abs 2 LuftfahrtsicherheitsG 2011 und § 1 Abs 1 NaSP-V 2011 sowie der Anlage dazu normiert ist - unmittelbar durch Gesetz und Verordnung begründet wird. Da die Übertragung der Hoheitsgewalt an den Zivilflugplatzhalter durch gesetzliche Vorschriften erfolgt, die den Zivilflugplatzhalter der Aufsicht und den Anordnungen der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde erster Instanz unterstellen, ist die Sicherheitsbehörde erster Instanz auch für die unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsakte des von ihr beaufsichtigten und ihren Anordnungen unterstehenden Zivilflugplatzhalters verantwortlich und bei Beschwerden gegen solche Befehls- und Zwangsakte als belangte Behörde zu beurteilen. Es ist nämlich ohnehin davon auszugehen, dass auch eine inpflichtgenommene Person der Weisung der zuständigen obersten Organe der staatlichen Verwaltung iSd Art 20 Abs 1 B-VG unterliegt (Hinweis E vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062).Der Zivilflugplatzhalter ist als Hilfsorgan der Sicherheitsbehörde erster Instanz anzusehen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, weil der Zivilflugplatzhalter für die Sicherheitsbehörde erster Instanz tätig wird und damit zumindest ihrer Aufsicht untersteht. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Zivilflugplatzhalter im Rahmen seiner Verantwortlichkeit für die Durchführung der nach der Verordnung Nr 300/2008 durchzuführenden Maßnahmen weder beeidigt noch bestätigt wird, weil seine Inpflichtnahme - die in Paragraph eins, Absatz 2, LuftfahrtsicherheitsG 2011 und Paragraph eins, Absatz eins, NaSP-V 2011 sowie der Anlage dazu normiert ist - unmittelbar durch Gesetz und Verordnung begründet wird. Da die Übertragung der Hoheitsgewalt an den Zivilflugplatzhalter durch gesetzliche Vorschriften erfolgt, die den Zivilflugplatzhalter der Aufsicht und den Anordnungen der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde erster Instanz unterstellen, ist die Sicherheitsbehörde erster Instanz auch für die unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsakte des von ihr beaufsichtigten und ihren Anordnungen unterstehenden Zivilflugplatzhalters verantwortlich und bei Beschwerden gegen solche Befehls- und Zwangsakte als belangte Behörde zu beurteilen. Es ist nämlich ohnehin davon auszugehen, dass auch eine inpflichtgenommene Person der Weisung der zuständigen obersten Organe der staatlichen Verwaltung iSd Artikel 20, Absatz eins, B-VG unterliegt (Hinweis E vom 13. September 2016, Ro 2014/03/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2015030029.J11Im RIS seit
14.11.2016Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016