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27/02 NotareRechtssatz
Nach § 10 Abs. 3 Z 2 GGG sind die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Dass der Gesetzgeber beim Gebührenbefreiungstatbestand des § 10 Abs. 3 Z 2 GGG die Gerichtskommissäre nicht den Gerichten gleichsetzen wollte, erhellt schon aus § 9 Abs. 1 GKG, womit der Gesetzgeber abweichend von § 6a Abs. 1 GGG regeln wollte, dass für die Abfragen der Gerichtskommissäre keine Gebühr zu entrichten sei (ErläutRV 303 BlgNR 23. GP 38). Diese Bestimmung wäre - unabhängig davon, dass sie mittlerweile durch die Regenschirmderogation des Art. 23 Z 24 lit a BGBl. I Nr. 111/2010 außer Kraft gesetzt wurde - nicht erforderlich gewesen, wenn Gerichtskommissäre schon von der persönlichen Gebührenbefreiung des § 10 Abs. 3 Z 2 GGG erfasst wären. Darüber hinaus spricht auch der in § 10 Abs. 1 GKTG vorgesehene Ersatz der Gerichtsgebühren gegen eine persönliche Gebührenfreiheit des Gerichtskommissärs, weil diese Regelung ins Leere ginge, wenn die genannten Gebühren dem Ersatzberechtigten nicht entstanden wären.Nach Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, GGG sind die Gerichte und die Behörden der Justizverwaltung von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Dass der Gesetzgeber beim Gebührenbefreiungstatbestand des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, GGG die Gerichtskommissäre nicht den Gerichten gleichsetzen wollte, erhellt schon aus Paragraph 9, Absatz eins, GKG, womit der Gesetzgeber abweichend von Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG regeln wollte, dass für die Abfragen der Gerichtskommissäre keine Gebühr zu entrichten sei (ErläutRV 303 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 38). Diese Bestimmung wäre - unabhängig davon, dass sie mittlerweile durch die Regenschirmderogation des Artikel 23, Ziffer 24, Litera a, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, außer Kraft gesetzt wurde - nicht erforderlich gewesen, wenn Gerichtskommissäre schon von der persönlichen Gebührenbefreiung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, GGG erfasst wären. Darüber hinaus spricht auch der in Paragraph 10, Absatz eins, GKTG vorgesehene Ersatz der Gerichtsgebühren gegen eine persönliche Gebührenfreiheit des Gerichtskommissärs, weil diese Regelung ins Leere ginge, wenn die genannten Gebühren dem Ersatzberechtigten nicht entstanden wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014160039.J02Im RIS seit
14.11.2016Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017