RS Vwgh 2016/10/18 Ra 2016/03/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2016
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Index

10/10 Grundrechte
16/02 Rundfunk
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art10;
MRK Art8;
ORF-G 2001 §10;
StGG Art17a;
  1. StGG Art. 17a heute
  2. StGG Art. 17a gültig ab 16.06.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1982

Rechtssatz

Aus dem satirischen Charakter der Fernsehserie und dem ironisch angelegten Dialog ergibt sich, dass dieser im vorliegenden Fall nicht darauf abzielte, wahre Einzelheiten aus dem Privatleben des Revisionswerbers anzusprechen, sondern auf die Person des Revisionswerbers nur wegen ihrer öffentlichen Stellung als bekannter österreichischer Politiker Bezug genommen wurde. Die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexualität (ein Faktum, das der Öffentlichkeit als klar unrichtig bekannt ist) mag unter Berücksichtigung seiner politischen Positionen als bewusst provokant verstanden werden, sie überschreitet aber nicht den zulässigen Rahmen von satirischer Auseinandersetzung mit einer Person des öffentlichen Lebens (vgl dazu EGMR vom 25. Jänner 2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 34; EGMR vom 7. Februar 2012, Fall Von Hannover (Nr 2), Nr 40.660/08, Tz 110; EGMR vom 30. August 2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA, Nr 55.442/12, Tz 43 f, mwH). Damit geht die Auffassung des Revisionswerbers fehl, dass die Nennung seines Namens in diesem Zusammenhang unterbleiben hätte müssen und keine Bezugnahme auf ihn hätte erfolgen dürfen.Aus dem satirischen Charakter der Fernsehserie und dem ironisch angelegten Dialog ergibt sich, dass dieser im vorliegenden Fall nicht darauf abzielte, wahre Einzelheiten aus dem Privatleben des Revisionswerbers anzusprechen, sondern auf die Person des Revisionswerbers nur wegen ihrer öffentlichen Stellung als bekannter österreichischer Politiker Bezug genommen wurde. Die Nennung seines Namens im Zusammenhang mit offen gelebter Homosexualität (ein Faktum, das der Öffentlichkeit als klar unrichtig bekannt ist) mag unter Berücksichtigung seiner politischen Positionen als bewusst provokant verstanden werden, sie überschreitet aber nicht den zulässigen Rahmen von satirischer Auseinandersetzung mit einer Person des öffentlichen Lebens vergleiche dazu EGMR vom 25. Jänner 2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 34; EGMR vom 7. Februar 2012, Fall Von Hannover (Nr 2), Nr 40.660/08, Tz 110; EGMR vom 30. August 2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA, Nr 55.442/12, Tz 43 f, mwH). Damit geht die Auffassung des Revisionswerbers fehl, dass die Nennung seines Namens in diesem Zusammenhang unterbleiben hätte müssen und keine Bezugnahme auf ihn hätte erfolgen dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030066.L20

Im RIS seit

25.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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