RS Vwgh 2016/10/18 Ra 2016/03/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2016
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Index

10/10 Grundrechte
16/02 Rundfunk
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art10;
MRK Art8;
ORF-G 2001 §10;
StGG Art17a;
  1. StGG Art. 17a heute
  2. StGG Art. 17a gültig ab 16.06.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1982

Rechtssatz

Anders als Worten, Schriften, Druckwerken, bildlichen Darstellungen oder sonstigen Mitteilungen von Informationen und Ideen, mit denen der Äußernde beabsichtigt, reale Sachverhalte und tatsächliche Ereignisse zu schildern, liegt Kunstwerken gegebenenfalls nicht ein solcher Wahrheitsanspruch zugrunde, wie ihn eine auf Wiedergabe von Fakten abzielende Berichterstattung für sich erhebt. Selbst wenn der Schöpfer eines Kunstwerks eine (mitunter sehr intensive, kritische und über die bloße Berichterstattung weit hinausgehende) Beschäftigung der Adressaten bzw des Publikums mit der Realität anstrebt, so ist dem künstlerischen Schaffen die Möglichkeit immanent, sich auf eine Weise frei mit Inhalten und Thematiken auseinanderzusetzen, welche im Bereich der (bloßen) Berichterstattung bzw durch (bloße) Kommentare dazu nicht möglich wäre. Daraus folgt aber auch, dass die Grundrechte anderer, und somit auch die Privatsphäre, durch ein Werk künstlerischen Schaffens nicht so leicht beeinträchtigt werden können wie durch realitätsbezogene Berichterstattung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030066.L18

Im RIS seit

25.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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