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10/10 GrundrechteNorm
MRK Art10;Rechtssatz
Anders als Worten, Schriften, Druckwerken, bildlichen Darstellungen oder sonstigen Mitteilungen von Informationen und Ideen, mit denen der Äußernde beabsichtigt, reale Sachverhalte und tatsächliche Ereignisse zu schildern, liegt Kunstwerken gegebenenfalls nicht ein solcher Wahrheitsanspruch zugrunde, wie ihn eine auf Wiedergabe von Fakten abzielende Berichterstattung für sich erhebt. Selbst wenn der Schöpfer eines Kunstwerks eine (mitunter sehr intensive, kritische und über die bloße Berichterstattung weit hinausgehende) Beschäftigung der Adressaten bzw des Publikums mit der Realität anstrebt, so ist dem künstlerischen Schaffen die Möglichkeit immanent, sich auf eine Weise frei mit Inhalten und Thematiken auseinanderzusetzen, welche im Bereich der (bloßen) Berichterstattung bzw durch (bloße) Kommentare dazu nicht möglich wäre. Daraus folgt aber auch, dass die Grundrechte anderer, und somit auch die Privatsphäre, durch ein Werk künstlerischen Schaffens nicht so leicht beeinträchtigt werden können wie durch realitätsbezogene Berichterstattung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030066.L18Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016