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10/10 GrundrechteNorm
MRK Art10;Rechtssatz
Als licht- und tonbildliche Darstellungen, die nicht die Information der Zuseher durch Berichterstattung über reale Sachverhalte oder das politische Zeitgeschehen zum Gegenstand haben, sondern frei erfundene Handlungen erzählen, sind Fernsehserien ebenso wie Kinospielfilme, Fernsehfilme und Sendungen der leichten Unterhaltung das Produkt künstlerischen Schaffens und damit vollumfänglich von der in Art 17a StGG verankerten Kunstfreiheit sowie der in Art 10 MRK enthaltenen Freiheit der künstlerischen Äußerung geschützt (vgl EGMR vom 25. Jänner 2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 33; EGMR vom 22. März 2016, Fall Sousa Goucha, Nr 70.434/12, Tz 50).Als licht- und tonbildliche Darstellungen, die nicht die Information der Zuseher durch Berichterstattung über reale Sachverhalte oder das politische Zeitgeschehen zum Gegenstand haben, sondern frei erfundene Handlungen erzählen, sind Fernsehserien ebenso wie Kinospielfilme, Fernsehfilme und Sendungen der leichten Unterhaltung das Produkt künstlerischen Schaffens und damit vollumfänglich von der in Artikel 17 a, StGG verankerten Kunstfreiheit sowie der in Artikel 10, MRK enthaltenen Freiheit der künstlerischen Äußerung geschützt vergleiche EGMR vom 25. Jänner 2007, Fall Vereinigung Bildender Künstler, Nr 68.354/01, Tz 33; EGMR vom 22. März 2016, Fall Sousa Goucha, Nr 70.434/12, Tz 50).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030066.L17Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016