RS Vwgh 2016/10/18 Ra 2016/03/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2016
beobachten
merken

Index

10/10 Grundrechte
16/02 Rundfunk
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art10;
MRK Art8;
ORF-G 2001 §10;
StGG Art17a;
  1. StGG Art. 17a heute
  2. StGG Art. 17a gültig ab 16.06.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1982

Rechtssatz

Wenn das Recht auf Achtung des Privatlebens gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Kunstfreiheit abgewogen werden soll, ist das zunächst relevante Kriterium der Beitrag, den die in Kritik gezogene Veröffentlichung für eine Diskussion von allgemeinem Interesse leistet. Die Definition, was ein Thema von allgemeinem Interesse darstellt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (EGMR vom 10. Jänner 2012, Standard Verlags GmbH (Nr 3), Nr 34.702/07, Tz 39). Die Rolle oder Funktion der betroffenen Person und die Art der Aktivitäten, die Gegenstand der Veröffentlichung sind, stellen ein zweites wichtiges Kriterium dar, welches sich auf das vorhergehende bezieht. In diesem Zusammenhang muss eine Unterscheidung getroffen werden zwischen Privatpersonen und Personen, die im öffentlichen Rahmen als Politiker oder andere Personen des öffentlichen Lebens handeln. Dementsprechend kann eine Privatperson, welche der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, einen besonderen Schutz ihres Privatlebens in Anspruch nehmen, während dies auf Politiker oder andere Personen des öffentlichen Lebens ("politicians or other public figures") nicht zutrifft (EGMR vom 30. März 2010, Petrenco, Nr 20.928/05, Tz 55). Weiters ist das Verhalten der betroffenen Person vor der Veröffentlichung ein Faktor, der berücksichtigt werden muss. Allerdings kann der bloße Umstand, dass die betroffene Person bei früheren Gelegenheiten mit der Presse zusammengearbeitet hat, nicht als Argument dafür dienen, ihr jeglichen Schutz im Zusammenhang mit Veröffentlichungen zu entziehen (EGMR vom 16. April 2009, Egeland und Hanseid, Nr 34.438/04, Tz 62). Auch die Art, in welcher die in Beschwerde gezogenen Inhalte veröffentlicht und die Weise, in welcher die betroffene Person in der Veröffentlichung dargestellt werden, sind Faktoren, die berücksichtigt werden müssen (EGMR vom 6. April 2010, Jokitaipale, Nr 43.349/05, Tz 68). Schließlich dürfen der Zusammenhang und die Umstände, unter denen die veröffentlichten Informationen beschafft wurden, nicht außer Acht gelassen werden. Dabei muss insbesondere beachtet werden, ob die betroffene Person an der Beschaffung der Informationen mitgewirkt und deren Veröffentlichung zugestimmt hat, oder ob diese ohne ihr Wissen, durch Täuschung oder andere unerlaubte Mittel erlangt wurden (EGMR vom 6. April 2010, Flinkkilä, Nr 25.576/04, Tz 81; EGMR vom 7. Februar 2012, Fall Von Hannover (Nr 2), Nr 40.660/08, Tz 113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030066.L14

Im RIS seit

25.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten