RS Vwgh 2016/10/18 Ra 2016/03/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2016
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Index

10/10 Grundrechte
16/02 Rundfunk
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art10;
MRK Art8;
ORF-G 2001 §10;
StGG Art17a;
  1. StGG Art. 17a heute
  2. StGG Art. 17a gültig ab 16.06.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1982

Rechtssatz

Schafft eine Konstellation einen Konflikt zwischen mehreren Grundrechten, muss eine Abwägung zwischen diesen Grundrechten stattfinden, wobei die Grundrechte des Art 8 MRK und des Art 10 MRK grundsätzlich denselben Respekt verlangen und denselben Abwägungsspielraum geben (vgl das Urteil des EGMR vom 30. August 2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA, Nr 55.442/12, Tz 38 ff, mwH). Wenn das Recht auf Achtung des Privatlebens gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Kunstfreiheit abgewogen werden soll, sind die folgenden, vom EGMR in ständiger Rechtsprechung festgehaltenen Kriterien zu beachten: der Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse; die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Veröffentlichung; das frühere Verhalten der betroffenen Person; Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung; sowie die Umstände, unter denen die veröffentlichten Informationen beschafft wurden (EGMR vom 7. Februar 2012, Fall Von Hannover (Nr 2), Nr 40.660/08, Tz 108 ff).Schafft eine Konstellation einen Konflikt zwischen mehreren Grundrechten, muss eine Abwägung zwischen diesen Grundrechten stattfinden, wobei die Grundrechte des Artikel 8, MRK und des Artikel 10, MRK grundsätzlich denselben Respekt verlangen und denselben Abwägungsspielraum geben vergleiche das Urteil des EGMR vom 30. August 2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA, Nr 55.442/12, Tz 38 ff, mwH). Wenn das Recht auf Achtung des Privatlebens gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Kunstfreiheit abgewogen werden soll, sind die folgenden, vom EGMR in ständiger Rechtsprechung festgehaltenen Kriterien zu beachten: der Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse; die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Veröffentlichung; das frühere Verhalten der betroffenen Person; Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung; sowie die Umstände, unter denen die veröffentlichten Informationen beschafft wurden (EGMR vom 7. Februar 2012, Fall Von Hannover (Nr 2), Nr 40.660/08, Tz 108 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030066.L13

Im RIS seit

25.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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