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10/10 GrundrechteNorm
MRK Art10;Rechtssatz
Schafft eine Konstellation einen Konflikt zwischen mehreren Grundrechten, muss eine Abwägung zwischen diesen Grundrechten stattfinden, wobei die Grundrechte des Art 8 MRK und des Art 10 MRK grundsätzlich denselben Respekt verlangen und denselben Abwägungsspielraum geben (vgl das Urteil des EGMR vom 30. August 2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA, Nr 55.442/12, Tz 38 ff, mwH). Wenn das Recht auf Achtung des Privatlebens gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Kunstfreiheit abgewogen werden soll, sind die folgenden, vom EGMR in ständiger Rechtsprechung festgehaltenen Kriterien zu beachten: der Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse; die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Veröffentlichung; das frühere Verhalten der betroffenen Person; Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung; sowie die Umstände, unter denen die veröffentlichten Informationen beschafft wurden (EGMR vom 7. Februar 2012, Fall Von Hannover (Nr 2), Nr 40.660/08, Tz 108 ff).Schafft eine Konstellation einen Konflikt zwischen mehreren Grundrechten, muss eine Abwägung zwischen diesen Grundrechten stattfinden, wobei die Grundrechte des Artikel 8, MRK und des Artikel 10, MRK grundsätzlich denselben Respekt verlangen und denselben Abwägungsspielraum geben vergleiche das Urteil des EGMR vom 30. August 2016, Fall Medipress-Sociedade Jornalistica LDA, Nr 55.442/12, Tz 38 ff, mwH). Wenn das Recht auf Achtung des Privatlebens gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Kunstfreiheit abgewogen werden soll, sind die folgenden, vom EGMR in ständiger Rechtsprechung festgehaltenen Kriterien zu beachten: der Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse; die Bekanntheit der betroffenen Person und der Gegenstand der Veröffentlichung; das frühere Verhalten der betroffenen Person; Inhalt, Form und Folgen der Veröffentlichung; sowie die Umstände, unter denen die veröffentlichten Informationen beschafft wurden (EGMR vom 7. Februar 2012, Fall Von Hannover (Nr 2), Nr 40.660/08, Tz 108 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030066.L13Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016