RS Vwgh 2016/10/18 Ra 2016/03/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §10;
StGG Art17a;
VwRallg;
  1. StGG Art. 17a heute
  2. StGG Art. 17a gültig ab 16.06.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 262/1982

Rechtssatz

Auch die Kunstfreiheit nach Art 17a StGG begründet, in gleicher Weise, wie dies bei allen anderen Grundrechten der Fall ist, kein Recht auf dessen schrankenlose Ausübung (IA 29/A 25. GP, 4). Die Freiheit der Kunst ist zwar ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet, weil Art 17a StGG nur bestimmt, dass das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre frei sind. Bei der Schaffung dieser Verfassungsbestimmung wurde nämlich auf die Einfügung eines Gesetzesvorbehalts bewusst verzichtet. Dennoch können weder das künstlerische Schaffen noch die Vermittlung von Kunst und deren Lehre in dem Sinne frei sein, dass sie keinerlei Beschränkungen unterworfen werden dürfen. Schon der Umstand, dass allen Grund- und Freiheitsrechten das gleiche Gewicht beizumessen ist, und die Ausübung der gewährleisteten Freiheit durch den einen sich mit dem Freiheitsraum eines anderen in Übereinstimmung befinden muss, führt zu typischen immanenten Schranken, die vielen Grund- und Freiheitsrechten gemeinsam sind (AB 978 BlgNR 15. GP, 2). Der Schutz des Grundrechts der Kunstfreiheit endet daher dort, wo der Geltungsbereich eines anderen Grundrechts beginnt (IA 29/A 25. GP, 4). Die Kunstfreiheit, die auch in ihrer Tragweite als Gegenstück zur Wissenschaftsfreiheit gedacht ist, entbindet somit nicht schlechthin von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften (VfGH vom 12. März 1985, B 44/84 (VfSlg 10.401)).Auch die Kunstfreiheit nach Artikel 17 a, StGG begründet, in gleicher Weise, wie dies bei allen anderen Grundrechten der Fall ist, kein Recht auf dessen schrankenlose Ausübung (IA 29/A 25. GP, 4). Die Freiheit der Kunst ist zwar ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet, weil Artikel 17 a, StGG nur bestimmt, dass das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre frei sind. Bei der Schaffung dieser Verfassungsbestimmung wurde nämlich auf die Einfügung eines Gesetzesvorbehalts bewusst verzichtet. Dennoch können weder das künstlerische Schaffen noch die Vermittlung von Kunst und deren Lehre in dem Sinne frei sein, dass sie keinerlei Beschränkungen unterworfen werden dürfen. Schon der Umstand, dass allen Grund- und Freiheitsrechten das gleiche Gewicht beizumessen ist, und die Ausübung der gewährleisteten Freiheit durch den einen sich mit dem Freiheitsraum eines anderen in Übereinstimmung befinden muss, führt zu typischen immanenten Schranken, die vielen Grund- und Freiheitsrechten gemeinsam sind Ausschussbericht 978 BlgNR 15. GP, 2). Der Schutz des Grundrechts der Kunstfreiheit endet daher dort, wo der Geltungsbereich eines anderen Grundrechts beginnt (IA 29/A 25. GP, 4). Die Kunstfreiheit, die auch in ihrer Tragweite als Gegenstück zur Wissenschaftsfreiheit gedacht ist, entbindet somit nicht schlechthin von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften (VfGH vom 12. März 1985, B 44/84 (VfSlg 10.401)).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030066.L11

Im RIS seit

25.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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