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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ORF-G 2001 §10;Rechtssatz
Durch Art 17a StGG erhält die Kunst in allen ihren Erscheinungsformen den gleichen grundrechtlichen Schutz, den nach Art 17 StGG auch die Wissenschaft genießt. Dies bedeutet, dass jede auf die Einengung der freien Ausübung der Kunst gerichtete Beschränkung unzulässig ist (IA 29/A 15. GP, 4). Art 17a StGG zielt daher in erster Linie auf die Erhaltung eines Freiheitsraumes ab, der gegen Eingriffe geschützt werden soll (AB 978 BlgNR 15. GP, 1). Historische Betrachtungen zeigen, dass die jeweils im Zentrum des Zeitgeschmacks stehenden Erscheinungsformen der Kunst in der Regel stets ungehindert ausgeübt werden konnten. Das Problem einer Beschränkung der Kunstfreiheit besteht deshalb vor allem für künstlerische Randbereiche (IA 29/A 15. GP, 4). Dabei ist zu beachten, dass künstlerisches Schaffen nicht nur ein geistiger Vorgang ist, der sich während des Schöpfungsprozesses im Künstler selbst abspielt, sondern auch in der Außenwelt durch das geschaffene Werk in Erscheinung tritt. Die Freiheit der Vermittlung von Kunst bedeutet daher auch, dass dem Künstler die Freiheit geboten wird, sein Schaffen der Öffentlichkeit vorzustellen (AB 978 BlgNR 15. GP, 1 f).Durch Artikel 17 a, StGG erhält die Kunst in allen ihren Erscheinungsformen den gleichen grundrechtlichen Schutz, den nach Artikel 17, StGG auch die Wissenschaft genießt. Dies bedeutet, dass jede auf die Einengung der freien Ausübung der Kunst gerichtete Beschränkung unzulässig ist (IA 29/A 15. GP, 4). Artikel 17 a, StGG zielt daher in erster Linie auf die Erhaltung eines Freiheitsraumes ab, der gegen Eingriffe geschützt werden soll Ausschussbericht 978 BlgNR 15. GP, 1). Historische Betrachtungen zeigen, dass die jeweils im Zentrum des Zeitgeschmacks stehenden Erscheinungsformen der Kunst in der Regel stets ungehindert ausgeübt werden konnten. Das Problem einer Beschränkung der Kunstfreiheit besteht deshalb vor allem für künstlerische Randbereiche (IA 29/A 15. GP, 4). Dabei ist zu beachten, dass künstlerisches Schaffen nicht nur ein geistiger Vorgang ist, der sich während des Schöpfungsprozesses im Künstler selbst abspielt, sondern auch in der Außenwelt durch das geschaffene Werk in Erscheinung tritt. Die Freiheit der Vermittlung von Kunst bedeutet daher auch, dass dem Künstler die Freiheit geboten wird, sein Schaffen der Öffentlichkeit vorzustellen Ausschussbericht 978 BlgNR 15. GP, 1 f).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030066.L10Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016