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10/10 GrundrechteNorm
MRK Art10 Abs2;Rechtssatz
Bei Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK und der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK sowie der Freiheit der Kunst nach Art 17a StGG ist darauf hinzuweisen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellt und eine grundsätzliche Bedingung für ihren Fortschritt und für die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen bildet. Unter dem Vorbehalt des Art 10 Abs 2 MRK ist sie nicht nur auf "Nachrichten" und "Ideen" anwendbar, die positiv aufgenommen oder als harmlose oder gleichgültige Angelegenheiten betrachtet werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Das ergibt sich aus den Anforderungen des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die keine demokratische Gesellschaft bestehen kann (EGMR vom 7. Dezember 1976, Handyside, Nr 5493/72, Tz 49; EGMR vom 24. Juni 2004, Fall Von Hannover, Nr 59.320/00, Tz 58; EGMR vom 21. Februar 2012, Fall Tusalp, Nr 32.131/08 u Nr 41.617/08, Tz 41 ff; EGMR vom 17. Dezember 2013, Welsh et Silva Canha, Nr 16.812/11, Tz 21). Wie in Art 10 Abs 2 MRK festgelegt, steht diese Freiheit unter dem Vorbehalt von Einschränkungen, die jedoch eng auszulegen sind, und deren Notwendigkeit überzeugend begründet werden muss. Das Adjektiv "unentbehrlich" im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK setzt das Bestehen eines zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnisses voraus (EGMR vom 18. Mai 2004, Editions Plon, Nr 58.148/00, Tz 42; EGMR vom 7. Februar 2012, FallBei Abwägung zwischen dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, MRK und der Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK sowie der Freiheit der Kunst nach Artikel 17 a, StGG ist darauf hinzuweisen, dass die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft darstellt und eine grundsätzliche Bedingung für ihren Fortschritt und für die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen bildet. Unter dem Vorbehalt des Artikel 10, Absatz 2, MRK ist sie nicht nur auf "Nachrichten" und "Ideen" anwendbar, die positiv aufgenommen oder als harmlose oder gleichgültige Angelegenheiten betrachtet werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Das ergibt sich aus den Anforderungen des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die keine demokratische Gesellschaft bestehen kann (EGMR vom 7. Dezember 1976, Handyside, Nr 5493/72, Tz 49; EGMR vom 24. Juni 2004, Fall Von Hannover, Nr 59.320/00, Tz 58; EGMR vom 21. Februar 2012, Fall Tusalp, Nr 32.131/08 u Nr 41.617/08, Tz 41 ff; EGMR vom 17. Dezember 2013, Welsh et Silva Canha, Nr 16.812/11, Tz 21). Wie in Artikel 10, Absatz 2, MRK festgelegt, steht diese Freiheit unter dem Vorbehalt von Einschränkungen, die jedoch eng auszulegen sind, und deren Notwendigkeit überzeugend begründet werden muss. Das Adjektiv "unentbehrlich" im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, MRK setzt das Bestehen eines zwingenden gesellschaftlichen Bedürfnisses voraus (EGMR vom 18. Mai 2004, Editions Plon, Nr 58.148/00, Tz 42; EGMR vom 7. Februar 2012, Fall
Von Hannover (Nr 2), Nr 40.660/08, Tz 101; EGMR vom 22. März 2016, Fall Sousa Goucha, Nr 70.434/12, Tz 43).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030066.L07Im RIS seit
25.11.2016Zuletzt aktualisiert am
29.12.2016