RS Vwgh 2016/10/18 Ra 2016/03/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2016
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
16/02 Rundfunk
19/05 Menschenrechte
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur Wissenschaft Technik)

Norm

Grenzüberschreitendes Fernsehen 1998 Art7;
MRK Art8;
ORF-G 2001 §10 Abs1;
StGG;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit § 10 Abs 1 ORF-G 2001 wird die Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Eigenverantwortlichkeit im Interesse einer keinen Zweifel zulassenden Durchführung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, BGBl III Nr 164/1998, normiert. Der darin zum Ausdruck gebrachte Grundsatz bedeutet insbesondere, dass die Intimsphäre des Einzelnen etwa bei der Darstellung von Tod, Krankheit, Schmerz und Trauer nicht verletzt werden darf sowie, dass bei Interviews und Talkshows die Würde und Intimsphäre des Befragten bzw des Gesprächspartners gewahrt werden müssen (vgl ErläutRV 1082 BlgNR 18. GP, 6). Durch seinen Verweis auf die Menschenwürde und die Grundrechte anderer legt § 10 Abs 1 ORF-G 2001 die allgemeinen Menschenrechte und Grundfreiheiten, so wie sie in den in Österreich anzuwendenden Rechtsvorschriften insgesamt - insbesondere in der MRK und im StGG, die beide in Verfassungsrang stehen - zum Ausdruck kommen, als Maßstab fest, anhand dessen die Rechtskonformität einer Sendung des ORF zu beurteilen ist (vgl VwGH vom 17. März 2011, 2011/03/0012).Mit Paragraph 10, Absatz eins, ORF-G 2001 wird die Achtung der Würde des Menschen, seiner Freiheit und seiner Eigenverantwortlichkeit im Interesse einer keinen Zweifel zulassenden Durchführung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 164 aus 1998,, normiert. Der darin zum Ausdruck gebrachte Grundsatz bedeutet insbesondere, dass die Intimsphäre des Einzelnen etwa bei der Darstellung von Tod, Krankheit, Schmerz und Trauer nicht verletzt werden darf sowie, dass bei Interviews und Talkshows die Würde und Intimsphäre des Befragten bzw des Gesprächspartners gewahrt werden müssen vergleiche ErläutRV 1082 BlgNR 18. GP, 6). Durch seinen Verweis auf die Menschenwürde und die Grundrechte anderer legt Paragraph 10, Absatz eins, ORF-G 2001 die allgemeinen Menschenrechte und Grundfreiheiten, so wie sie in den in Österreich anzuwendenden Rechtsvorschriften insgesamt - insbesondere in der MRK und im StGG, die beide in Verfassungsrang stehen - zum Ausdruck kommen, als Maßstab fest, anhand dessen die Rechtskonformität einer Sendung des ORF zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 17. März 2011, 2011/03/0012).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030066.L01

Im RIS seit

25.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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