Index
L65003 Jagd Wild NiederösterreichNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wurde das tierschutzrechtliche Strafverfahren gegen den Revisionswerber mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt, weil der Revisionswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung mangels Anwendbarkeit des TierschutzG 2005 nicht begangen haben konnte, hat die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 VStG zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (Hinweis E vom 26. April 1994, 93/04/0004).Wurde das tierschutzrechtliche Strafverfahren gegen den Revisionswerber mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt, weil der Revisionswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung mangels Anwendbarkeit des TierschutzG 2005 nicht begangen haben konnte, hat die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, VStG zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (Hinweis E vom 26. April 1994, 93/04/0004).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030029.L02Im RIS seit
14.11.2016Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018