RS Vwgh 2016/10/18 Ra 2016/03/0029

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Veröffentlicht am 18.10.2016
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §2 Abs2;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
TierschutzG 2005 §3 Abs4;
TierschutzG 2005 §5;
VStG §45 Abs1 Z2;
VStG §45;

Rechtssatz

Wurde das tierschutzrechtliche Strafverfahren gegen den Revisionswerber mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt, weil der Revisionswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung mangels Anwendbarkeit des TierschutzG 2005 nicht begangen haben konnte, hat die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 VStG zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (Hinweis E vom 26. April 1994, 93/04/0004).Wurde das tierschutzrechtliche Strafverfahren gegen den Revisionswerber mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt, weil der Revisionswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung mangels Anwendbarkeit des TierschutzG 2005 nicht begangen haben konnte, hat die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, VStG zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (Hinweis E vom 26. April 1994, 93/04/0004).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030029.L02

Im RIS seit

14.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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