Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6;Rechtssatz
Die schrittweise Anhebung des effektiven Pensionsantrittsalters unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung der Bevölkerung in Österreich kann zur Sicherung des Pensionssystems für zukünftige Generationen durch Maßnahmen, die das faktische Pensionsantrittsalter anheben, einen Rechtfertigungsgrund im Verständnis des Art. 6 der Rl 2000/78/EG darstellen. Die Mitgliedstaaten der EU verfügen auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. EuGH Urteil 9. September 2015, Rs C-20/13, Unland).Die schrittweise Anhebung des effektiven Pensionsantrittsalters unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung der Bevölkerung in Österreich kann zur Sicherung des Pensionssystems für zukünftige Generationen durch Maßnahmen, die das faktische Pensionsantrittsalter anheben, einen Rechtfertigungsgrund im Verständnis des Artikel 6, der Rl 2000/78/EG darstellen. Die Mitgliedstaaten der EU verfügen auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum vergleiche EuGH Urteil 9. September 2015, Rs C-20/13, Unland).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0020 Unland VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016120014.J03Im RIS seit
21.11.2016Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017