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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des Art 133 Abs 1 B-VG zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Säumnisse oder gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden nicht zuständig.Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des Artikel 133, Absatz eins, B-VG zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen Säumnisse oder gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden nicht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016030025.J01Im RIS seit
30.11.2016Zuletzt aktualisiert am
01.12.2016