RS Vwgh 2016/10/19 Ro 2014/15/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2016
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §76 Abs1 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. BAO § 76 heute
  2. BAO § 76 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 76 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BAO § 76 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 76 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 76 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  7. BAO § 76 gültig von 14.01.2010 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  8. BAO § 76 gültig von 31.12.2004 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  9. BAO § 76 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  10. BAO § 76 gültig von 01.01.1962 bis 25.06.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/15/0020

Rechtssatz

Die Willensbildung innerhalb eines Kollegialorgans kann im Rahmen der vom Kollegium vorzunehmenden Beratung grundsätzlich von jedem Mitglied des Kollegiums unabhängig vom später erzielten Abstimmungsergebnis wesentlich beeinflusst werden, so dass die Nichtberücksichtigung einer auch nur bei einem Mitglied - wie immer letztlich abgestimmt worden sein mag - bestehenden Befangenheit stets die Verletzung einer Verfahrensvorschrift ist, von der nicht von vornherein gesagt werden kann, sie hätte auf das Ergebnis der Entscheidung keinesfalls einen Einfluss gehabt (vgl. VwGH vom 18. Jänner 1983, 82/14/0092). Dabei ist es angesichts der Bandbreite einer der Schlüssigkeitsprüfung standhaltender Beweiswürdigung bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde (hier der unabhängige Finanzsenat) im Falle des Nichtmitwirkens des befangenen Organwalters an der dem Bescheid zugrundeliegenden Beratung und Beschlussfassung zu einem anders lautenden (vertretbaren) Bescheid hätte kommen können, weshalb der Verfahrensfehler auch wesentlich ist (vgl. VwGH vom 18. März 1992, 90/12/0167, und vom 12. November 2012, 2011/06/0202).Die Willensbildung innerhalb eines Kollegialorgans kann im Rahmen der vom Kollegium vorzunehmenden Beratung grundsätzlich von jedem Mitglied des Kollegiums unabhängig vom später erzielten Abstimmungsergebnis wesentlich beeinflusst werden, so dass die Nichtberücksichtigung einer auch nur bei einem Mitglied - wie immer letztlich abgestimmt worden sein mag - bestehenden Befangenheit stets die Verletzung einer Verfahrensvorschrift ist, von der nicht von vornherein gesagt werden kann, sie hätte auf das Ergebnis der Entscheidung keinesfalls einen Einfluss gehabt vergleiche VwGH vom 18. Jänner 1983, 82/14/0092). Dabei ist es angesichts der Bandbreite einer der Schlüssigkeitsprüfung standhaltender Beweiswürdigung bei der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde (hier der unabhängige Finanzsenat) im Falle des Nichtmitwirkens des befangenen Organwalters an der dem Bescheid zugrundeliegenden Beratung und Beschlussfassung zu einem anders lautenden (vertretbaren) Bescheid hätte kommen können, weshalb der Verfahrensfehler auch wesentlich ist vergleiche VwGH vom 18. März 1992, 90/12/0167, und vom 12. November 2012, 2011/06/0202).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150019.J05

Im RIS seit

01.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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