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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §76 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/15/0020Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hat die Referentin aus Anlass einer Rechtskontrolle im Verfahren eines anderen Abgabepflichtigen bereits beweiswürdigend Stellung hinsichtlich der in jenem Verfahren gar nicht gegenständlichen Steuerpflicht der hier betroffenen Partei des Abgabenverfahrens genommen. Enthält ein vorhergehendes Urteil derart vorgefasste Bezug- oder Vorwegnahmen hinsichtlich noch offener anderer Verfahren, so liegt darin ein Umstand, der die volle Unbefangenheit des Organs objektiv in Zweifel zieht (vgl. auch EGMR vom 14. Juni 2001, Craxi III gegen Italien, Nr. 63226/00 sowie vom 26. April 2011, Steulet gegen Schweiz, Nr. 31351/06, Rz 38).Im vorliegenden Fall hat die Referentin aus Anlass einer Rechtskontrolle im Verfahren eines anderen Abgabepflichtigen bereits beweiswürdigend Stellung hinsichtlich der in jenem Verfahren gar nicht gegenständlichen Steuerpflicht der hier betroffenen Partei des Abgabenverfahrens genommen. Enthält ein vorhergehendes Urteil derart vorgefasste Bezug- oder Vorwegnahmen hinsichtlich noch offener anderer Verfahren, so liegt darin ein Umstand, der die volle Unbefangenheit des Organs objektiv in Zweifel zieht vergleiche auch EGMR vom 14. Juni 2001, Craxi römisch drei gegen Italien, Nr. 63226/00 sowie vom 26. April 2011, Steulet gegen Schweiz, Nr. 31351/06, Rz 38).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150019.J04Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017