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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/15/0020Rechtssatz
Abgabenverfahren fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, dem nationalen Gesetzgeber ist es jedoch unbenommen, die Anwendbarkeit der Grundsätze des Art. 6 EMRK auszudehnen. Mit dem AbgRmRefG, BGBl. I Nr. 97/2002, durch welches auch das Ablehnungsrecht des § 278 BAO idF vor dem FVwGG 2012 eingeführt wurde, wollte der nationale Gesetzgeber die für civil rights maßgebenden Kriterien des Art. 6 EMRK für das Berufungsverfahren in Abgabensachen übernehmen. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergibt sich mittlerweile auch aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007/C 303/01, konsolidierte Fassung ABl. 2010/C 83/02 S. 389 ff) das Recht auf ein faires Verfahren und ein unparteiisches Gericht. Inhaltlich entsprechen die Garantien des Art. 47 GRC jenen des Art. 6 EMRK. Umsatzsteuerverfahren gehören zu jenen Verfahren, die jedenfalls in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen; für solche Abgabenverfahren ergibt sich daher seit 1. Dezember 2009 auch die Anwendbarkeit der Grundrechtecharta (vgl. VwGH vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196, mwN). Die Unparteilichkeit kann in subjektiver und in objektiver Hinsicht betrachtet werden. In der gegenständlich insbesondere relevanten subjektiven Hinsicht ist eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organwalters dann anzunehmen, wenn er vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der konkreten Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat (vgl. VwGH vom 4. September 2014, 2013/15/0291, mwN zur diesbezüglichen Rsp des EGMR).Abgabenverfahren fallen zwar nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK, dem nationalen Gesetzgeber ist es jedoch unbenommen, die Anwendbarkeit der Grundsätze des Artikel 6, EMRK auszudehnen. Mit dem AbgRmRefG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, durch welches auch das Ablehnungsrecht des Paragraph 278, BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 eingeführt wurde, wollte der nationale Gesetzgeber die für civil rights maßgebenden Kriterien des Artikel 6, EMRK für das Berufungsverfahren in Abgabensachen übernehmen. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergibt sich mittlerweile auch aus Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007/C 303/01, konsolidierte Fassung ABl. 2010/C 83/02 Sitzung 389 ff) das Recht auf ein faires Verfahren und ein unparteiisches Gericht. Inhaltlich entsprechen die Garantien des Artikel 47, GRC jenen des Artikel 6, EMRK. Umsatzsteuerverfahren gehören zu jenen Verfahren, die jedenfalls in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen; für solche Abgabenverfahren ergibt sich daher seit 1. Dezember 2009 auch die Anwendbarkeit der Grundrechtecharta vergleiche VwGH vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196, mwN). Die Unparteilichkeit kann in subjektiver und in objektiver Hinsicht betrachtet werden. In der gegenständlich insbesondere relevanten subjektiven Hinsicht ist eine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organwalters dann anzunehmen, wenn er vor der Verhandlung etwa durch Äußerungen zu erkennen gibt, dass er sich in der konkreten Sache bereits auf eine Entscheidung festgelegt hat vergleiche VwGH vom 4. September 2014, 2013/15/0291, mwN zur diesbezüglichen Rsp des EGMR).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150019.J03Im RIS seit
01.02.2017Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017