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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. November 2002, 99/14/0099, ausgeführt, dass die Qualifizierung mehrerer Rechtsgeschäfte als einheitliches Rechtsgeschäft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dann geboten sein kann, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und betraglicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften besteht, sie in unmittelbarem Zusammenhang zueinander bereits im Vorhinein vereinbart wurden und somit hinsichtlich ihrer späteren Abwicklung keine weiteren Dispositionen möglich waren. Einen solchen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis in Bezug auf ein Fremdwährungsdarlehen und einen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits vereinbarten Verkauf der Devisen zu einem bestimmten Zeitpunkt und einem bestimmten Kurs bejaht. Eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation liegt gegenständlich nicht vor. Der Spekulierende war in seinen Dispositionen des An- und Verkaufes der einzelnen Differenzkontrakte völlig frei und konnte ohne Einschränkung selbst entscheiden, welche Transaktionen er zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Bedingungen tätigt. Es war ihm auch ohne weiteres möglich, jederzeit in eine beliebige Richtung von seinem Plan abzuweichen oder sein diesbezügliches Handeln vorzeitig zu beenden. Allein durch das Verfolgen einer auf wirtschaftlichen und mathematischen Überlegungen basierenden Anlagestrategie sind die einzelnen Transaktionen des Spekulierenden nicht in einer derartigen Weise im Vorhinein determiniert, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht als einheitliches Rechtsgeschäft zu betrachten wären (vgl. zum Erfordernis der im Vorhinein bestehenden Determinierung VwGH vom 26. November 2002, 2002/15/0033).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. November 2002, 99/14/0099, ausgeführt, dass die Qualifizierung mehrerer Rechtsgeschäfte als einheitliches Rechtsgeschäft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dann geboten sein kann, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und betraglicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften besteht, sie in unmittelbarem Zusammenhang zueinander bereits im Vorhinein vereinbart wurden und somit hinsichtlich ihrer späteren Abwicklung keine weiteren Dispositionen möglich waren. Einen solchen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis in Bezug auf ein Fremdwährungsdarlehen und einen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits vereinbarten Verkauf der Devisen zu einem bestimmten Zeitpunkt und einem bestimmten Kurs bejaht. Eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation liegt gegenständlich nicht vor. Der Spekulierende war in seinen Dispositionen des An- und Verkaufes der einzelnen Differenzkontrakte völlig frei und konnte ohne Einschränkung selbst entscheiden, welche Transaktionen er zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Bedingungen tätigt. Es war ihm auch ohne weiteres möglich, jederzeit in eine beliebige Richtung von seinem Plan abzuweichen oder sein diesbezügliches Handeln vorzeitig zu beenden. Allein durch das Verfolgen einer auf wirtschaftlichen und mathematischen Überlegungen basierenden Anlagestrategie sind die einzelnen Transaktionen des Spekulierenden nicht in einer derartigen Weise im Vorhinein determiniert, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht als einheitliches Rechtsgeschäft zu betrachten wären vergleiche zum Erfordernis der im Vorhinein bestehenden Determinierung VwGH vom 26. November 2002, 2002/15/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150014.J04Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017