RS Vwgh 2016/10/19 Ro 2014/15/0014

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Veröffentlicht am 19.10.2016
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs1 Z2;
  1. EStG 1988 § 30 heute
  2. EStG 1988 § 30 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 30 gültig von 01.09.2023 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 30 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  7. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  8. EStG 1988 § 30 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 30 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  12. EStG 1988 § 30 gültig von 30.12.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  13. EStG 1988 § 30 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 30 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  18. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2006 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  19. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2001 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  20. EStG 1988 § 30 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. EStG 1988 § 30 gültig von 28.04.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2000
  22. EStG 1988 § 30 gültig von 15.07.1999 bis 27.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  23. EStG 1988 § 30 gültig von 01.12.1993 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  24. EStG 1988 § 30 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. November 2002, 99/14/0099, ausgeführt, dass die Qualifizierung mehrerer Rechtsgeschäfte als einheitliches Rechtsgeschäft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dann geboten sein kann, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und betraglicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften besteht, sie in unmittelbarem Zusammenhang zueinander bereits im Vorhinein vereinbart wurden und somit hinsichtlich ihrer späteren Abwicklung keine weiteren Dispositionen möglich waren. Einen solchen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis in Bezug auf ein Fremdwährungsdarlehen und einen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits vereinbarten Verkauf der Devisen zu einem bestimmten Zeitpunkt und einem bestimmten Kurs bejaht. Eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation liegt gegenständlich nicht vor. Der Spekulierende war in seinen Dispositionen des An- und Verkaufes der einzelnen Differenzkontrakte völlig frei und konnte ohne Einschränkung selbst entscheiden, welche Transaktionen er zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Bedingungen tätigt. Es war ihm auch ohne weiteres möglich, jederzeit in eine beliebige Richtung von seinem Plan abzuweichen oder sein diesbezügliches Handeln vorzeitig zu beenden. Allein durch das Verfolgen einer auf wirtschaftlichen und mathematischen Überlegungen basierenden Anlagestrategie sind die einzelnen Transaktionen des Spekulierenden nicht in einer derartigen Weise im Vorhinein determiniert, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht als einheitliches Rechtsgeschäft zu betrachten wären (vgl. zum Erfordernis der im Vorhinein bestehenden Determinierung VwGH vom 26. November 2002, 2002/15/0033).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. November 2002, 99/14/0099, ausgeführt, dass die Qualifizierung mehrerer Rechtsgeschäfte als einheitliches Rechtsgeschäft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dann geboten sein kann, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und betraglicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften besteht, sie in unmittelbarem Zusammenhang zueinander bereits im Vorhinein vereinbart wurden und somit hinsichtlich ihrer späteren Abwicklung keine weiteren Dispositionen möglich waren. Einen solchen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis in Bezug auf ein Fremdwährungsdarlehen und einen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bereits vereinbarten Verkauf der Devisen zu einem bestimmten Zeitpunkt und einem bestimmten Kurs bejaht. Eine vergleichbare Sachverhaltskonstellation liegt gegenständlich nicht vor. Der Spekulierende war in seinen Dispositionen des An- und Verkaufes der einzelnen Differenzkontrakte völlig frei und konnte ohne Einschränkung selbst entscheiden, welche Transaktionen er zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Bedingungen tätigt. Es war ihm auch ohne weiteres möglich, jederzeit in eine beliebige Richtung von seinem Plan abzuweichen oder sein diesbezügliches Handeln vorzeitig zu beenden. Allein durch das Verfolgen einer auf wirtschaftlichen und mathematischen Überlegungen basierenden Anlagestrategie sind die einzelnen Transaktionen des Spekulierenden nicht in einer derartigen Weise im Vorhinein determiniert, dass sie in wirtschaftlicher Hinsicht als einheitliches Rechtsgeschäft zu betrachten wären vergleiche zum Erfordernis der im Vorhinein bestehenden Determinierung VwGH vom 26. November 2002, 2002/15/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150014.J04

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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