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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30 Abs1 Z2;Rechtssatz
Im Revisionsfall ist unbestritten, dass die einzelnen Differenzgeschäfte schuldrechtlich unabhängig voneinander abgewickelt werden konnten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass einzelne Positionen über das Kalenderjahr offen waren und erst im Folgejahr - unter Realisierung eines entsprechenden Gewinnes oder Verlustes - geschlossen wurden. Die Anknüpfung an ein und denselben Basiswert rechtfertigt für sich nicht die Annahme, dass alle darüber abgeschlossenen Kontrakte ein einziges Rechtsgeschäft darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150014.J03Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017