Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide - abgesehen von gegenständlich nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH vom 30. Juni 2015, 2012/15/0045).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide - abgesehen von gegenständlich nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - im Rechtsmittelverfahren saniert werden vergleiche mit weiteren Nachweisen VwGH vom 30. Juni 2015, 2012/15/0045).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150007.J01Im RIS seit
03.02.2017Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017