RS Vwgh 2016/10/19 Ro 2014/15/0007

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Veröffentlicht am 19.10.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide - abgesehen von gegenständlich nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH vom 30. Juni 2015, 2012/15/0045).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide - abgesehen von gegenständlich nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - im Rechtsmittelverfahren saniert werden vergleiche mit weiteren Nachweisen VwGH vom 30. Juni 2015, 2012/15/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150007.J01

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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