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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34;Rechtssatz
Für den Fall der Fremdfinanzierung einer außergewöhnlichen Belastung (z. B. Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung von Krankheitskosten) kommt es erst im Zeitpunkt (Jahr) der Darlehensrückzahlung (Kapital samt Zinsen) zu einer Steuerermäßigung nach § 34 EStG 1988, soweit die Rückzahlung das Einkommen eben dieses Jahres zwangsläufig belastet (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 18; Hofstätter/Reichel, § 34 Abs. 1 EStG 1988, Tz. 16; ebenso Wiesner/Grabner/Wanke, § 34 EStG Anm. 6a; und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Tz 6; jeweils mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).Für den Fall der Fremdfinanzierung einer außergewöhnlichen Belastung (z. B. Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung von Krankheitskosten) kommt es erst im Zeitpunkt (Jahr) der Darlehensrückzahlung (Kapital samt Zinsen) zu einer Steuerermäßigung nach Paragraph 34, EStG 1988, soweit die Rückzahlung das Einkommen eben dieses Jahres zwangsläufig belastet vergleiche Doralt, EStG11, Paragraph 34, Tz 18; Hofstätter/Reichel, Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988, Tz. 16; ebenso Wiesner/Grabner/Wanke, Paragraph 34, EStG Anmerkung 6a; und Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 34, Tz 6; jeweils mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150005.J01Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017