RS Vwgh 2016/10/19 Ro 2014/15/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2016
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/15/0232 E 15. Jänner 2008 RS 5 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Ablehnung eines unbefugten Vertreters ist diesem gegenüber bescheidmäßig zu verfügen. Die dem unbefugten Vertreter gegenüber ausgesprochene bescheidmäßige Ablehnung bewirkt den Ausschluss des unbefugten Vertreters vom derzeitigen und allen späteren Abgabenverfahren des Abgabepflichtigen, der von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurde. Das vor der Ablehnung Vorgebrachte hat rechtliche Wirkung, während die nach Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides vom Abgelehnten gestellten Anträge und Eingaben als nicht eingebracht gelten. Ein Ablehnungsbescheid entfaltet seine Wirksamkeit dem § 254 BAO zufolge bereits mit seiner Zustellung. Eine Berufung berührt die Wirkung eines solchen Bescheides nicht.Die Ablehnung eines unbefugten Vertreters ist diesem gegenüber bescheidmäßig zu verfügen. Die dem unbefugten Vertreter gegenüber ausgesprochene bescheidmäßige Ablehnung bewirkt den Ausschluss des unbefugten Vertreters vom derzeitigen und allen späteren Abgabenverfahren des Abgabepflichtigen, der von der Ablehnung in Kenntnis gesetzt wurde. Das vor der Ablehnung Vorgebrachte hat rechtliche Wirkung, während die nach Wirksamwerden des Ablehnungsbescheides vom Abgelehnten gestellten Anträge und Eingaben als nicht eingebracht gelten. Ein Ablehnungsbescheid entfaltet seine Wirksamkeit dem Paragraph 254, BAO zufolge bereits mit seiner Zustellung. Eine Berufung berührt die Wirkung eines solchen Bescheides nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150004.J02

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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