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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §84;Rechtssatz
§ 84 BAO dient dem Schutz einer sachkundigen Parteivertretung durch die freien rechtsberatenden Berufe in Abgabensachen an sich und soll geschäftsmäßige Winkelschreiberei verhindern (vgl. auch VwGH vom 22. Mai 1990, 89/14/0296). Zu deren Hintanhaltung soll die Abgabenbehörde unbefugte geschäftsmäßige Vertreter bescheidmäßig ablehnen.Paragraph 84, BAO dient dem Schutz einer sachkundigen Parteivertretung durch die freien rechtsberatenden Berufe in Abgabensachen an sich und soll geschäftsmäßige Winkelschreiberei verhindern vergleiche auch VwGH vom 22. Mai 1990, 89/14/0296). Zu deren Hintanhaltung soll die Abgabenbehörde unbefugte geschäftsmäßige Vertreter bescheidmäßig ablehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014150004.J01Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017