RS Vwgh 2016/10/19 Ra 2016/15/0058

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Veröffentlicht am 19.10.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §183 Abs3;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Wenn der Abgabepflichtige zur Vorbereitung auf eine zu erwartende Verhandlung Beweisanträge stellt, so kann daraus nicht auf eine offenbare Absicht, das Verfahren zu verschleppen (§ 183 Abs. 3 BAO), geschlossen werden, auch wenn derartige Beweisanträge schon früher hätten gestellt werden können.Wenn der Abgabepflichtige zur Vorbereitung auf eine zu erwartende Verhandlung Beweisanträge stellt, so kann daraus nicht auf eine offenbare Absicht, das Verfahren zu verschleppen (Paragraph 183, Absatz 3, BAO), geschlossen werden, auch wenn derartige Beweisanträge schon früher hätten gestellt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016150058.L05

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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