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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §183 Abs3;Rechtssatz
Wenn der Abgabepflichtige zur Vorbereitung auf eine zu erwartende Verhandlung Beweisanträge stellt, so kann daraus nicht auf eine offenbare Absicht, das Verfahren zu verschleppen (§ 183 Abs. 3 BAO), geschlossen werden, auch wenn derartige Beweisanträge schon früher hätten gestellt werden können.Wenn der Abgabepflichtige zur Vorbereitung auf eine zu erwartende Verhandlung Beweisanträge stellt, so kann daraus nicht auf eine offenbare Absicht, das Verfahren zu verschleppen (Paragraph 183, Absatz 3, BAO), geschlossen werden, auch wenn derartige Beweisanträge schon früher hätten gestellt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016150058.L05Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018