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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden eingeräumt sind. Zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen sowie die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs (vgl. Ritz, BAO5, § 269 Tz 3 f).Gemäß Paragraph 269, Absatz eins, BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden eingeräumt sind. Zu solchen Obliegenheiten und Befugnissen zählen insbesondere Beweisaufnahmen sowie die Pflicht zur Wahrung des Parteiengehörs vergleiche Ritz, BAO5, Paragraph 269, Tz 3 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016150058.L03Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018