RS Vwgh 2016/10/19 Ra 2016/15/0058

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Veröffentlicht am 19.10.2016
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis vom 27. Februar 2014, 2009/15/0212, ist bei der Wahl der Schätzungsmethode jener Methode der Vorzug zu geben, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein, und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen. Zudem muss die Behörde auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016150058.L02

Im RIS seit

17.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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