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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Nach dem Erkenntnis vom 27. Februar 2014, 2009/15/0212, ist bei der Wahl der Schätzungsmethode jener Methode der Vorzug zu geben, die zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein, und das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen in Einklang stehen. Zudem muss die Behörde auf alle vom Abgabepflichtigen substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016150058.L02Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018