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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §76 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, begründet für das fortgesetzte Verfahren weder einen absoluten noch - für sich allein - einen sonstigen Befangenheitsgrund (vgl. - zu § 7 AVG - VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, mwN).Der Umstand, dass eine Entscheidung eines Verwaltungsorgans im Rechtsmittelweg oder auch von einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts aufgehoben wird, begründet für das fortgesetzte Verfahren weder einen absoluten noch - für sich allein - einen sonstigen Befangenheitsgrund vergleiche - zu Paragraph 7, AVG - VwGH vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016150058.L01Im RIS seit
17.11.2016Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018