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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/12/0099Rechtssatz
§ 19 Abs. 6 letzter Satz LDG 1984 setzt nach seinem klaren Wortlaut (lediglich) eine Entscheidungsfrist für das VwG (und zwar eine solche für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid). Eine Verletzung der Entscheidungspflicht eines VwG kann wiederum nach dem klaren Wortlaut des § 38 VwGG mit Fristsetzungsantrag vor dem VwGH geltend gemacht werden. Für die von der Revisionswerberin in ihrer Zulassungsbegründung angedachten Säumnisfolgen besteht auf Grund des klaren Wortlautes der zitierten Normen keine Rechtsgrundlage, weshalb die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage keine solche grundsätzlicher Natur ist (vgl. B 4. August 2015, Ra 2015/06/0062; B 23. März 2016, Ro 2015/12/0016).Paragraph 19, Absatz 6, letzter Satz LDG 1984 setzt nach seinem klaren Wortlaut (lediglich) eine Entscheidungsfrist für das VwG (und zwar eine solche für die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Versetzungsbescheid). Eine Verletzung der Entscheidungspflicht eines VwG kann wiederum nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 38, VwGG mit Fristsetzungsantrag vor dem VwGH geltend gemacht werden. Für die von der Revisionswerberin in ihrer Zulassungsbegründung angedachten Säumnisfolgen besteht auf Grund des klaren Wortlautes der zitierten Normen keine Rechtsgrundlage, weshalb die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage keine solche grundsätzlicher Natur ist vergleiche B 4. August 2015, Ra 2015/06/0062; B 23. März 2016, Ro 2015/12/0016).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016120098.L01Im RIS seit
04.01.2017Zuletzt aktualisiert am
21.11.2017